Wie wird die Gewährleistungsfrist berechnet?

Das Gewährleistungsrecht legt fest, dass die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, nicht zur Gewährleistungsfrist zählt. Lässt ein Verbraucher also zum Beispiel seinen MP3-Player reparieren, der nach vier Monaten nicht mehr funktionierte, und bekommt diesen erst nach einem Monat wieder zurück, hat er danach noch weitere 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung.

Wird das Gerät gegen ein neues getauscht, beginnt die zweijährige Frist von vorne. Für die Herstellergarantie, die individuell festgelegt werden kann, gilt das meist nicht.
Wer übernimt die Folgekosten?

Laut Gewährleistungsrecht muss der Verkäufer sämtliche Nebenkosten wie Versand oder Aus- und Einbau tragen. Erwirbt ein Verbraucher beispielsweise eine Spülmaschine, die nach der Montage einen irreparablen Mangel aufweist, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine anliefern, sondern auch Aus- und Einbau übernehmen oder bezahlen. Bei der freiwilligen Garantie muss der Hersteller diese Kosten nicht tragen.

Allerdings können in bestimmten Konstellation dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden, zum Beispiel wenn der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (Fernabsatzgesetz).

Was ist ein Mangel?

Einen Mangel hat eine Kaufsache,

wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder

wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.

Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei Gefahrübergang (in der Regel bei der Übergabe der Sache) vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. Auch Material- oder Verarbeitungsfehler, die erst später zu Problemen führen, sind Sachmängel.

Beispiele:
Ein Mangel liegt vor,

wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder

wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder

wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder

wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).

Eine Freisprechanlage für Handys hat z. B. auch dann einen Mangel, wenn der Verkäufer fälschlicherweise sagt, sie funktioniere mit einem bestimmten Handy-Typ (nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung) – was aber nicht stimmt.

Wer entscheidet, was bei einem Mangel passiert?

Bei Mängeln hat grundsätzlich der Kunde das Wahlrecht. Zunächst kann er wählen, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung wünscht. Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. So ist der Händler z. B. nicht zur Lieferung eines Nachfolgemodells verpflichtet, wenn das bemängelte Modell nicht mehr lieferbar ist. Auch kann der Händler die unverhältnismäßig teure Reparatur ablehnen.

Scheitert die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, entsteht für den Kunden ein neues Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig machen oder dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.